Allgemeine Einkaufsbedingungen
Hesse GmbH & Co. KG
I. GELTUNGSBEREICH
1 Wir schließen Verträge mit Unternehmern (§§ 310 Abs. 1, 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über an uns zu erbringende Lieferungen und Leistungen nur zu unseren jeweils gültigen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Die AEB stellen die Grundlage der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten dar.
2 Unsere AEB gelten auch für alle zukünftigen Verträge in der laufenden Geschäftsbeziehung mit unserem Lieferanten. Der Lieferant kann unsere AEB jederzeit im Internet unter AEB - Hesse Lignal (hesse-lignal.com) abrufen und herunterladen. Wir senden sie ihm auf Wunsch auch jederzeit kostenfrei zu. Ausländischen Lieferanten senden wir die AEB spätestens mit unserer Bestellung und jeder Auftragsbestätigung in der Vertragssprache zu.
3 Jeglichen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Unseren AEB entgegenstehende, abweichende, diese ergänzende oder einseitige Geschäftsbedingungen des Lieferanten verpflichten uns nicht, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen oder vorbehaltlos Leistungen entgegennehmen, auch wenn sie in ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung des Lieferanten aufgenommen werden, es sei denn, wir haben ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
II. VERTRAGSABSCHLUSS, SCHRIFTFORM
1 Unterbreitet der Lieferant uns ein Angebot oder weicht seine Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, kommt der Vertrag erst durch Zugang unserer schriftlichen Bestätigung zustande. Diese ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgeblich. Auf offensichtliche Irrtümer und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant vor Annahme hinzuweisen. Bei Eingang unseres Bestellschreibens fehlende Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen sind spätestens mit der Auftragsbestätigung des Lieferanten bei uns schriftlich anzufordern.
2 Erfolgt ein von uns unterbreitetes Angebot auf einen Vertragsabschluss „freibleibend“, können wir es bis zum Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten frei widerrufen. Die Bindungswirkung eines von uns unterbreiteten Angebots entfällt spätestens nach einer Woche ab Zugang des Angebots beim Lieferanten, wenn der Lieferant das Angebot nicht innerhalb dieser Frist schriftlich oder durch vorbehaltlose Versendung der Ware bestätigt.
3 Der Lieferant ist an sein Angebot vier Wochen ab Zugang bei uns gebunden.
4 Die Erstellung von Angeboten und Ausarbeitung von Projekten durch den Lieferanten ist für uns unverbindlich und kostenlos.
5 Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
6 Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
7 Die vertraglich vereinbarte Schriftform wird, mit Ausnahme von Gestaltungserklärungen wie Kündigungen, auch durch Telefax, Computerfax, Datenfernübertragung oder E-Mail erfüllt.
8 Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung von bspw. Mengenkontrakten werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 5 Arbeitstagen (exkl. Samstagen, Sonn- und Feiertagen) seit Zugang widerspricht.
III. PREISE, ZAHLUNGEN, AUFRECHNUNG, ABTRETUNG, ZINSEN, VERTRAGS-STRAFEN
1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Preiserhöhungen nach Bestellung bis zur Rechnungsstellung sind ausgeschlossen. Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen und die Konditionen verbessern, so gelten diese.
2 Der in der Bestellung angegebene Preis schließt Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und Transportversicherung ein (DAP gem. Incoterms 2020), bei Auslandslieferungen auch die Verzollung, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
3 Wir bezahlen jeweils abzüglich 3 % Skonto auf den Nettorechnungsbetrag binnen 14 Kalendertagen nach Rechnungs- und vollständigem Wareneingang, ansonsten innerhalb von 60 Kalendertagen nach Rechnungs- und vollständigem Wareneingang netto. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
4 Der Beginn von Zahlungs- und Skontofristen setzt den Eingang der prüfbaren Rechnung und die vollständige Erbringung der Lieferung oder Leistung voraus. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin.
5 Rechnungen des Lieferanten müssen prüffähig sein, die Vorgaben des § 14 UStG einhalten, unsere Bestellnummer und die Lieferscheinnummer enthalten und in der Reihenfolge der Bestellung unter Angabe von Warenbezeichnung, Preis und Menge aufgestellt sein. Geeignete Leistungsnachweise sind beizufügen. Nicht prüffähige Rechnungen weisen wir zurück.
6 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Verzugszinsen sind auf 3 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz begrenzt, es sei denn, der Lieferant weist uns einen höheren Zinsschaden nach.
7 Ohne schriftliche Mahnung geraten wir nicht in Verzug. Geraten wir in Verzug, so kann der Lieferant die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung bzw. Beitreibungskosten nur verlangen, soweit diese tatsächlich angefallen und erforderlich sind, höchstens in Höhe der gesetzlich anfallenden Gebühren.
8 Für die Rechtzeitigkeit unserer Zahlungen ist der Eingang eines Überweisungsauftrages bei unserer Bank bei ausreichender Kontendeckung ausreichend.
9 Grundlage des Umrechnungskurses ist der EURO-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Tag der Fälligkeit, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Gleiches gilt für die Erhebung von Einreden. Der Lieferant hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder entscheidungsreifer Gegenforderungen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte oder die dem Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten zu Grunde liegende Gegenforderung steht in wechselseitiger Abhängigkeit zu unserer Forderung (vgl. § 320 BGB).
11 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
12 Wir geben keine Strafversprechen ab und akzeptieren keine Schadenspauschalierungen.
IV. LIEFERZEIT, VERZUG, SUBUNTER-NEHMER, PERSONAL
1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko. Wir akzeptieren insbesondere keinen Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung, d.h. der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass in seinem Lager genügend Material und Ersatzteile vorhanden sind, um seinen vertraglichen Lieferverpflichtungen stets entsprechen zu können. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss. Eine Leistungserbringung vor dem vereinbarten Termin berechtigt uns zur Zurückweisung der Leistung bis zur Fälligkeit.
2 Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Dies gilt auch für alle Versandpapiere, Betriebsanweisungen, technischen Unterlagen und sonstigen Bescheinigungen, die zur Erfüllung der Lieferpflichten des Lieferanten gehören.
3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4 Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen und/ oder den Rücktritt zu erklären. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er den Lieferverzug nicht zu vertreten hat.
5 In der Annahme verspäteter Lieferungen liegt kein Verzicht auf Ansprüche aufgrund des Verzuges.
6 Der Lieferant führt die Arbeiten durch eigenes qualifiziertes Personal aus. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die wir nicht unbillig verweigern dürfen, nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen oder als Teilleistung zu erbringen.
7 Der Lieferant sichert zu, dass Waren, die im Auftrag für uns produziert, gelagert, befördert, an uns geliefert oder von uns übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden und während dieser Prozesse vor unbefugten Zugriffen geschützt sind. Der Lieferant sichert zu, dass das für die Produktion, Lagerung, Be- und Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist und er dieses gegen die aktuell gültigen Sanktionslisten der EU abgeglichen hat. Des Weiteren gilt es, den Zugriff vor Unbefugten in der gesamten Wertschöpfungskette zu schützen. Der Lieferant sichert weiterhin zu, dass alle Geschäftspartner, die in seinem Auftrag handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die Anforderungen dieser Ziffer 7 in der gesamten Lieferkette zu sichern. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten gegen die aktuell gültigen Sanktionslisten der EU abgeglichen werden.
8 Wir sind berechtigt, bei Lieferverzug für jede angefangene Kalenderwoche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des Netto-Auftragswerts der jeweils verzögert gelieferten Ware zu verlangen. Der Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe kann auch nach erfolgter Annahme bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung erklärt werden. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf unseren vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
V. ERSATZTEILE
Der Lieferant ist verpflichtet, uns für die Dauer von zehn Jahren ab Auslieferung Ersatzteile zu marktüblichen, höchstens jedoch seinen jeweils gültigen Ersatzteilpreisen insb. auch dann zu liefern, wenn die Geschäftsbeziehung vorher geendet hat.
VI. VERPACKUNG, VERSAND, PREIS- UND LEISTUNGSGEFAHR
1 Die Verpackung soll einen sicheren Transport ermöglichen und ist kostenfrei.
2 Auf unser Verlangen hat der Lieferant uns Zertifikate über die eingesetzten Verpackungsmaterialen auszuhändigen.
3 Die Lieferung erfolgt gemäß der Lieferbedingung „DAP“ (Incoterms 2020). Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware am von uns bestimmten Ort über. Die Ablieferung an einer anderen als der von uns bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang für den Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Der Lieferant trägt unsere Mehrkosten, die sich aus der Ablieferung an einen anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
4 Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine angemessene Transportversicherung abzu-schließen und auf unser Verlangen hin nachzuweisen.
5 Der Lieferung sind Lieferscheine unter Angabe von Bestellnummer, Datum (Zugang, Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie Packzettel(n) beizufügen. Bei Schiffversand sind in Versandpapieren und Rechnung der Name der Reederei und des Schiffs anzugeben. Der Lieferant hat die für uns günstigsten und geeignetsten Transportmöglichkeiten zu wählen, wenn wir die Kosten des Transportes tragen. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen, auf der äußeren Verpackung usw. sind die von uns vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle komplett anzugeben. Wir behalten uns vor, Lieferungen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, zurückzuweisen.
6 Grundsätzlich hat der Lieferant gefährliche Erzeugnisse gemäß den nationalen/ internationalen Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die Begleitpapiere müssen neben der Gefahrenklasse auch die weiteren von den jeweiligen Beförderungsvorschriften festgelegten Angaben enthalten.
7 Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch die schuldhafte Nichtbeachtung der vorstehenden Ziffern VI.1 bis VI.6 entstehen. Er ist auch verantwortlich für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten. Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung der Vorschriften VI.1 bis VI.6 nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir sind berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen.
VII. HÖHERE GEWALT
1 Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und andere unabwendbare Ereignisse wie z.B. Epidemien und Pandemien befreien uns für die Dauer des Ereignisses von unserer Verpflichtung zur rechtzeitigen Annahme bestellter Ware bzw. Leistungen. Beide Parteien sind verpflichtet, einander unverzüglich die erforderlichen und zumutbaren Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen vorübergehend den veränderten Verhältnissen, insbesondere den möglicherweise veränderten Markterfordernissen, nach Treu und Glauben anzupassen. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte –, für den Fall, dass eine Anpassung nicht geeignet ist, berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind.
2 Die Regelungen der Ziff. VII.1 gelten auch im Fall von Arbeitskämpfen.
3 Die Regelung nach Ziff. VII.1 gilt nicht, wenn sich die betroffene Partei mit der Leistung in Verzug befindet.
VIII. BESCHAFFENHEIT, VERTRAGSWIDRIGE WARE, REACH
1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, d.h. den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen entspricht, sowie dem allgemein anerkannten Stand der Technik, den neuesten Vorschriften der Behörden, dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Wir akzeptieren keine negativen Beschaffenheitsvereinbarungen.
2 Der Lieferant sichert zu, dass alle gelieferten Stoffe, Zubereitungen und Stoffe in Erzeugnissen im Einklang stehen mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 18.12.2006 ( REACH ) in der jeweils aktuellen Fassung sowie der auf der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) basierenden Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV) in der jeweils aktuellen Fassung.
3 Der Lieferant sichert ferner zu, dass die gelieferte Ware frei von ionisierender Strahlung ist, die über die natürliche Eigenstrahlung des Materials hinausgeht. Weist die gelieferte Ware ionisierende Strahlung auf, so sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung die Ware auf Kosten des Lieferanten auszusondern, sicherzustellen, besonders zu lagern oder zu beseitigen.
4 Der Lieferant hat zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätsprüfung hinsichtlich aller Vormaterialien sowie des fertigen Endproduktes vor Lieferung an uns durchzuführen. Unsere Erstmusterfreigabe entbindet den Lieferanten nicht von dieser Warenausgangskontrolle und schränkt, ebenso wie Vorgaben in den technischen Lieferbedingungen oder Spezifikationen, diese auch nicht ein. Der Lieferant erklärt sich einverstanden mit der Durchführung von Audits durch uns oder einen von uns Beauftragten zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems.
5 Unsere Untersuchungsobliegenheit beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (= „offensichtliche“ Mängel) (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.
6 Unsere Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen (exkl. Samstagen, Sonn- und Feiertagen) beim Lieferanten eingeht. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt bei offensichtlichen Mängeln (vgl. Ziffer VIII.5) mit der Entgegennahme der vollständigen Ware am Bestimmungsort, bei nicht offensichtlichen Mängeln mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Falle eines Streckengeschäftes unser Abnehmer – den Mangel festgestellt haben. Handelt es sich bei dem Bestimmungsort um die Betriebsstätte eines Subunternehmers, etwa eines Lohnbearbeiters, beginnt die Frist zur Rüge offensichtlicher Mängel mit der Anlieferung der Ware bei uns. Rügen können sowohl in Schrift- oder Textform, per E-Mail oder mündlich erfolgen.
7 Gesetzliche Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung), sofern der Lieferant nicht nachweist, dass die von uns gewählte Nacherfüllungsvariante unverhältnismäßige Kosten verursachen würde und uns durch die andere Nacherfüllungsvariante keine erheblichen Nachteile entstehen, innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen unbeschadet sonstiger Rechte verlangen. Die Nacherfüllung umfasst auch den Ersatz der Ein- und Ausbaukosten. Eine Nachbesserung des Lieferanten gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Lieferanten nur unerheblich ist.
8 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Für den Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB schadet lediglich unsere positive Kenntnis von der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbringens in/an eine andere Sache.
9 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs-ansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht zwingende Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen oder der Lieferant uns eine längere Frist einräumt oder das Gesetz eine längere Frist bestimmt.
10 Nach Mängelbehebung beginnt die Gewährleistungsfrist für die reparierten oder ersetzten Produkte erneut.
11 Der Lieferant tritt uns bereits jetzt sicherungshalber alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten einschließlich von Planern aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren und solcher Waren zustehen, denen zugesicherte oder garantierte Eigenschaften fehlen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
12 Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, die Art der Nacherfüllung vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
IX. HAFTUNG DES LIEFERANTEN
1 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
3 Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten.
4 Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflicht-Versicherung, regelmäßig mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 250.000 EUR pro Personenschaden/ Sachschaden und Kalenderjahr während der Dauer dieses Vertrages, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung, zu unterhalten. Der Lieferant tritt uns sämtliche Entschädigungsansprüche aufgrund von bei uns eingetretenen durch den Lieferanten verursachten Schäden aus dieser Versicherung sicherungshalber bereits jetzt ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Versicherung ist uns auf unsere Aufforderung jederzeit durch schriftliche Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.
X. HAFTUNG DER HESSE GMBH & CO. KG
1 Schadensersatzansprüche des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Lieferant vertraut hat und vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet („wesentliche Vertragspflicht“); letzterenfalls ist unsere Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Ziffer X.1 gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe sowie für unsere Erfüllungsgehilfen.
3 Die Haftungsbegrenzungen nach vorstehender Ziffer X.1 und X.2 gelten nicht für Personenschäden, d.h. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit wir ausnahmsweise eine Garantie übernommen haben.
XI. ERKLÄRUNGEN ÜBER URSPRUNGS-EIGENSCHAFT
Gibt der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der gelieferten Ware ab, so ist er verpflichtet, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollbehörden zu ermöglichen, insbesondere die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Bestätigungen beizubringen. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
XII. VERJÄHRUNG
1 Die Regelverjährungsfrist beträgt abweichend von § 195 BGB für Ansprüche des Lieferanten, insbesondere Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, 24 Monate, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt.
2 Die vorstehende Verjährungsfrist der Ziffer XII.1 gilt nicht im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (vgl. Ziffer X.1.) durch uns sowie in den in Ziffer X.3 genannten Fällen. Hier gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
XIII. VERLETZUNG VON SCHUTZRECHTEN DRITTER
1 Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Ware keine Schutzrechte Dritter in Ländern der EU, USA, China, Großbritannien, Indien, Türkei, Israel oder Schweiz oder in Ländern, in denen der Lieferant produziert oder herstellen lässt, verletzt werden.
2 Werden wir wegen einer Schutzrechtsverletzung der gelieferten Ware von einem Dritten in Anspruch genommen, wird der Lieferant nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betroffene Ware entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder den Leistungsgegenstand in Abstimmung mit uns so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, es sei denn wir hätten die Schutzrechtsverletzung zu vertreten. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.
3 Er stellt uns und unsere Abnehmer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4 Der Lieferant verpflichtet sich, uns unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und uns Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
5 Der Lieferant wird auf unsere Anfrage die Benutzung von eingetragenen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.
XIV. BEISTELLUNG, NUTZUNGSRECHTE
1 Verarbeitung oder Umbildung an von uns beigestellten Teilen (Vorbehaltsware) durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
2 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Formen, Modellen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Rechte, einschließlich Eigentums- und Urheberrechten, vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht, vervielfältigt oder verbreitet werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung oder bei Nichterteilung des Auftrags sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
3 Formen, Modelle, Filme, Zeichnungen, usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt worden sind, gehen durch Bezahlung in unser Eigentum über, auch wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben. Sie sind vom Lieferanten als unser Eigentum zu kennzeichnen.
4 Auf Anforderung, spätestens mit der Schlusslieferung, sind uns gehörende Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Formen, Modelle und sonstige Unterlagen einredefrei auszuhändigen.
5 Wir haben während der Nutzungsdauer ein nicht ausschließliches, übertragbares und kostenloses Nutzungsrecht an den vom Lieferanten gelieferten Produkten. Patentrechte und andere immaterielle Eigentumsrechte verbleiben im Eigentum des Lieferanten.
XV. GEHEIMHALTUNG
1 „Vertrauliche Informationen“ im Sinne der nachfolgenden Geheimhaltungserklärung sind alle Informationen (einschließlich Daten, Aufzeichnungen, Unterlagen, Zeichnungen, Muster, technische Komponenten und Know-how), die den Organen, Mitarbeitern, Beratern des Lieferanten oder sonstigen für ihn tätigen Dritten im Rahmen des jeweiligen Vertrages und der Verhandlungen zu diesem Vertrag zugänglich gemacht werden/ wurden, insbesondere über unser Unternehmen, unsere Kunden, unsere Produktionsprozesse, unsere Preiskalkulation, etc., und als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach der Vertraulichkeit bedürfen. Ob und auf welchem Trägermedium die vertraulichen Informationen verkörpert sind, ist unerheblich; insbesondere sind auch mündliche Informationen umfasst.
2 Der Lieferant ist verpflichtet, die vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen. Der Lieferant wird geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt.
3 Der Lieferant ist nicht berechtigt, von uns offengelegte vertrauliche Informationen für einen anderen Zweck als zum Zwecke der jeweiligen Vertragserfüllung zu verwenden.
4 Der Lieferant ist insbesondere nicht dazu berechtigt, erhaltene Muster oder sonstige entsprechende Informationen nachzubilden, nachzubauen, zu öffnen oder zu zerlegen (Reverse Engineering).
5 Die Geheimhaltungspflichten nach Ziffer XV.1 und XIV.2 gelten nicht für solche Informationen, für die der Lieferant nachweisen kann, dass
- wir für den konkreten Einzelfall einer Weitergabe oder Nutzung durch unseren Lieferanten vorher schriftlich zugestimmt haben;
- sie vor der Verpflichtung des Lieferanten zur Geheimhaltung offenkundig waren;
- der Lieferant sie vor der Verpflichtung zur Geheimhaltung von einem Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieser Geheimhaltungserklärung von einem Dritten erlangt, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der Vertraulichen Informationen gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen eine ihn bindende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt; oder
- der Lieferant zur Preisgabe der vertraulichen Informationen gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse oder durch eine vollstreckbare Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde verpflichtet ist.
6 Diese Geheimhaltungsverpflichtung tritt mit Abschluss des jeweiligen Vertrages in Kraft und endet fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.
7 Die unbefugte Aushändigung an Dritte oder Verwendung für Dritte berechtigt uns, von allen laufenden Aufträgen zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
XVI. EIGENTUMSVORBEHALTE, ZUTRITTS-RECHTE
Wir erkennen einen vom Lieferanten erklärten einfachen Eigentumsvorbehalt an. Verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte, insbesondere Konzernvorbehalte, werden nicht anerkannt. Wir gewähren keine Zutrittsrechte.
XVII. REFERENZEN, DATENSCHUTZ
1 Der Lieferant darf sich auf unsere Geschäftsbeziehung Dritten gegenüber, insb. zu Werbezwecken, nur mit unserer schriftlichen Zustimmung berufen.
2 Eine Nutzung unserer Daten ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erlaubt. Wir sind ebenso wie der Lieferant dazu verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des jeweiligen Vertrages erhobenen Daten nur im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu erheben und zu verarbeiten. Für Einzelheiten verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die der Lieferant auf unserer Webseite https://www.hesse-lignal.com/datenschutz/ einsehen kann.
XVIII. COMPLIANCE
1 Wir haben zu der Erfüllung unserer menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten eine Grundsatzerklärung abgegeben. Diese Erwartungen sind durch unseren Code of Conduct konkretisiert.
2 Unser Code of Conduct und die darin enthaltenen Verpflichtungen wird regelmäßig Vertragsbestandteil unserer Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten. Jedenfalls ist der Lieferant verpflichtet, Verhaltensrichtlinien einzuführen und einzuhalten sowie Maßnahmen zu ergreifen, die unserem Code of Conduct entsprechen, insbesondere zur rechtmäßigen und ethisch einwandfreien Führung der Geschäfte.
3 Die Bestimmungen dieser AEB beschränken weder uns noch den Lieferanten, die jeweiligen Verhaltensrichtlinien sinnwahrend zu ergänzen oder zu aktualisieren sowie neue oder überarbeitete Verfahren zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen einzuführen.
4 Der Lieferant wird sich darum bemühen, dass auch seine verbundenen Unternehmen und unmittelbaren Zulieferer Verhaltensrichtlinien einführen und einhalten sowie Maßnahmen ergreifen, die unserem Code of Conduct entsprechen. Unmittelbare Zulieferer des Lieferanten im Sinne des vorstehenden Satzes sind alle Rechtssubjekte, deren Tätigkeit direkt oder indirekt notwendig für die Herstellung der an uns zu liefernden Produkte oder die Erbringung der Dienstleistungen zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten ist, unabhängig davon, ob sie eine vertragliche Beziehung mit dem Lieferanten haben oder nicht.
5 Wir behalten uns das Recht vor, den Lieferanten nach angemessener Vorankündigung und auf eigene Kosten im Hinblick auf die Einhaltung der Verhaltensrichtlinien, die unserem Code of Conduct entsprechen, zu überprüfen. Der Lieferant wird uns und unseren Vertretern gestatten, Vor-Ort-Audits an Standorten des Lieferanten durchzuführen. Wir werden eine derartige Prüfung nur in Fällen durchführen, in denen ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen den Code of Conduct bzw. die Verhaltensrichtlinien besteht oder ein solcher tatsächlich eingetreten ist. Die Gründe für die Überprüfung werden wir dem Lieferanten rechtzeitig vor der geplanten Prüfung schriftlich unter ausdrücklicher Darlegung des vermuteten Verstoßes mitteilen. Die Häufigkeit der Audits hängt von den Ergebnissen des/der vorangegangenen Audits und der Einhaltung des Code of Conduct oder der diesem entsprechenden Verhaltensrichtlinien durch den Lieferanten ab. Die Einhaltung der menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten, die in unserem Code of Conduct dargelegt sind, werden wir entsprechend der gesetzlichen Vorgaben einmal jährlich und anlassbezogen prüfen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns angemessenen Zugang zu den für den jeweiligen Prüfungsgegenstand relevanten Bereichen einschließlich der einschlägigen Dokumentation zu gewähren. Soweit nicht anders vereinbart, findet ein solches Audit während der normalen Geschäftszeiten statt und darf die Geschäftsabläufe des Lieferanten nicht wesentlich beeinträchtigen.
6 Wir werden die Ergebnisse der Audits dem Lieferanten in einem schriftlichen Bericht mitteilen. Soweit wir Verletzungen der Sorgfaltspflichten bei dem Lieferanten festgestellt haben, erarbeiten wir gemeinsam mit dem Lieferanten einen Plan zu Beendigung bzw. Minimierung der Verletzung. Der Lieferant wird die erarbeiteten Abhilfemaßnahmen mit uns gemeinsam umsetzen. Soweit die Verletzungen der Sorgfaltspflichten durch den Lieferanten nicht abgestellt werden, kann dies zum temporären Aussetzen oder – bei schwerwiegenden Verletzungen – auch zur endgültigen Beendigung der Geschäftsbeziehung führen.
7 Auf Ersuchen einer zuständigen Aufsichtsbehörde oder soweit wir gesetzlich hierzu verpflichtet sind, können wir den Aufsichtsbehörden den Auditbericht ganz oder teilweise offenlegen oder ganz oder teilweise an die Aufsichtsbehörden weitergeben.
8 Wir werden bei Durchführung der Audits und bei der Offenlegung und Weitergabe des Auditberichts nach Ziffer XVIII.7 die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten wahren und die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten, soweit nicht gesetzliche Pflichten zur Offenlegung entgegenstehen.
9 Sämtliche Pflichten nach dieser Ziffer XVIII. durch den Lieferanten stellen wesentliche Vertragspflichten dar. Verstößt der Lieferant hiergegen, sind wir zur außerordentlichen Kündigung von Verträgen, die zwischen uns und dem Lieferanten oder seinen verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 AktG bestehen, berechtigt.
XIX. ARBEITSBEDINGUNGEN, ARBEITSSCHUTZ, MINDESTLOHN, ARBEITNEHMERENTSENDEGESETZ
1 Der Lieferant hat die gesetzlichen Regelungen des Arbeitsrechts und Arbeitsschutzrechts einzuhalten. Wir sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung und auf eigene Kosten die Einhaltung dieser Regelungen selbst oder durch von uns beauftragte Dritte durch den Lieferanten zu überprüfen.
2 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die von ihm oder seinen eingesetzten Subunternehmen oder Personaldienstleistern zur Ausführung der mit uns geschlossenen Verträgen den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG bzw. mindestens das Mindeststundenentgelt auf Grundlage der gemäß § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung erhalten. Wenn die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des AEntG unterfallen, hat der Lieferant darüber hinaus sicherzustellen, dass die in deutschen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über die in § 2 Abs. 1 AEntG nummerisch aufgeführten Arbeitsbedingungen und die nach § 3 AEntG anzuwendenden Tarifverträge - insbesondere die Zahlung des Tariflohns - beachtet werden. Ebenso hat er sicherzustellen, dass zwingenden Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen wie die in § 8 AEntG genannten gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nachgekommen wird.
3 Der Lieferant wird bei Auswahl von Subunternehmen und Personaldienstleistern die Erfüllung der vorgenannten Bedingungen gemäß Ziffern XIX. 1 und 2 prüfen und diese zu deren Einhaltung schriftlich verpflichten. Außerdem hat sich der Lieferant von diesen schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie die Einhaltung der Anforderungen durch von diesen beauftragten Subunternehmen oder Personaldienstleistern verlangen werden.
4 Für den Fall, dass wir von einem Arbeitnehmer des Lieferanten oder von einem Arbeitnehmer eines eingesetzten Subunternehmens, gleich welchen Grades, oder eines Personaldienstleisters berechtigterweise wie ein Bürge auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder Branchenmindestlohns oder von einer der in § 8 AEntG genannten Einrichtungen der Tarifvertragsparteien auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen worden ist, stellt uns der Lieferant von diesen Ansprüchen vollumfänglich frei.
5 Wir sind berechtigt, den mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag außerordentlich zu kündigen, sofern wir berechtigterweise aus der Bürgenhaftung nach MiLoG bzw. AEntG in Anspruch genommen werden.
XX. GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT, RECHTSWAHL
1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Handelsgeschäften mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist für beide Teile Dortmund (§ 38 ZPO). Für Verfahren, die den Amtsgerichten ausschließlich zugewiesen sind, ist das Amtsgericht Dortmund zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2 Unser Geschäftssitz in Hamm ist, sofern nichts anderes aus der Bestellung folgt, Erfüllungsort.
3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, ,,UN-Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
XXI. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Liefergeschäftes ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Teile solcher Klauseln nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem Ziel dieser Klausel möglichst entspricht und wirksam ist.