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NL/BE

Entsorgung von Reinigungswasser von Lackieranlagen

Da sich in letzter Zeit die Anfragen häufen und es diesbezüglich einige Unsicherheiten gibt, hier ein paar grundsätzliche Informationen:

Abfallvermeidung 

Grundsätzlich sollte das Prinzip der Abfallvermeidung im Vordergrund stehen.  Wie und wo kann Spülwasser innerbetrieblich eingespart werden ohne nennenswerten Einfluss auf das Reinigungsergebnis? Zum Beispiel durch: 

  • Festlegung von Spülintervallen  
  • Einsatz von anderen Reinigungsmitteln 
  • mechanisch (z. B. Molchen von Rohrleitungen, Abwischen etc.) 
  • chemisch (Reinigungszusätze, Dosierung, Häufigkeit des Einsatzes) 
  • Verwendung von schon leicht verschmutztem Wasser für die erste Grundreinigung 
  • Schulung Ihrer Mitarbeiter zum sparsamen Einsatz von Reinigungswasser. Wasser steht zwar günstig zur Verfügung, ist es allerdings verunreinigt, kann die Entsorgung kostenintensiv werden. 

Abfallentsorgung: Deklaration

Der Inverkehrbringer von Abfall ist grundsätzlich für die ordnungsgemäße Deklarierung des Abfalls zuständig. Der anfallende Abfall wird in zwei Kategorien eingeteilt: 

  1. überwachungsbedürftig → gefährlicher Abfall → kostenintensive Entsorgung 
  2. nicht überwachungsbedürftig → ungefährlicher Abfall → oft weniger kostenintensiv 

Mögliche Deklarationen des „Wasserlack- und Schmutzwasserabfalls“ als: 

EAK-Nr. Europäisches Abfallverzeichnisses 

Abfalltyp (EAK) 

AVV-Bezeichnung 
Abfallverzeichnis-Verordnung 

AVV-Gruppe 

08 01 11 

gefährlicher Abfall           

Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten  

08: Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Farben, Lacken, Klebstoffen und Druckfarben. 

08 01 12 

Nicht gefährlicher Abfall            

Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen 

Entsorgungskosten:

Um die Entsorgungskosten möglichst niedrig zu halten, sollte versucht werden den Abfall als nicht überwachungsbedürftig zu deklarieren: 

  • möglichst „sortenreiner“ Abfall: Strikte Trennung von lösemittelhaltigem und wasserhaltigem Abfall. Jede Verunreinigung des Schmutzwassers durch Lösemittel kann dazu führen, dass aus dem eigentlich „ungefährlichen“ Schmutzwasser auf einmal „gefährlicher“ Abfall wird. Damit erhöhen sich die Entsorgungskosten um ein Vielfaches. 
  • Zur Bestimmung helfen dem Entsorger Hinweise zur Zusammensetzung anhand von Sicherheitsdatenblättern 
  • Im Zweifelsfall werden chemische Analysen durchgeführt, um z.B. den Gehalt an Lösemitteln zu bestimmen. 

Unterstützung:

Wir können hier nur allgemeine Empfehlungen aussprechen. Als Inverkehrbringer müssen Sie sich absichern und die gültigen Gesetze und Vorschriften beachten. Sie müssen selbst prüfen, wie Sie rechtssicher Ihre Abfälle entsorgen. Dabei sind Unterschiede in den verschiedenen Ländern und Regionen zu beachten! Wenden Sie sich für weitere Information 

  • an Ihr Entsorgungsunternehmen 
  • an die zuständige Behörde (Umweltamt, Gewerbeaufsicht, …) 
  • an Verbände, Kammern und Fachvereinigungen wie z.B. die Handelskammern 

Aus der Praxis:

  • Gehen Sie möglichst auf mehr als einen Abfallentsorger zu, da die Einstufung des Abfalls regional durchaus unterschiedlich sein kann.  
  • Ein Koagulieren und Einleiten des Restwassers in die Kanalisation ist in vielen Ländern nicht gestattet und muss ggfs. mit Behörden abgestimmt werden. 
  • Günstigere Entsorgungen sind manchmal durch Rahmenverträge mit Entsorgern möglich. 
  • Kooperationen mit anderen Unternehmen, um Mengenrabatte zu erhalten 
  • Investition in Reinigungstechnik: Bei sehr großen Mengen kann man ggfs. das Reinigungswasser mit Verdampfungs-, Destillations- oder Filtrationsanlagen behandeln und teilweise wiederverwenden.  
  • Regionale Förderprogramme für die Installation von Wasseraufbereitungstechnik nutzen 

Zum Schluss noch der unvermeidbare Hinweis darauf, dass es sich bei dieser Vorgehensweise um eine Empfehlung handelt. Bitte prüfen Sie selber, ob deren Umsetzung in Ihrer Region möglich ist!