I. Präambel
Der Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e. V. (BME) vertritt rund 9.750 Mitglieder, von der Einzelperson bis zum Großunternehmen. Im BME sind sämtliche Branchen und Unternehmenstypen wie Industrie und Handel, Beratung, Banken und Versicherungen, öffentliche Einrichtungen, Versorgungsunternehmen bis hin zu Logistikdienstleistern vertreten.
Der BME und seine Mitgliedsunternehmen erkennen ihre soziale Verantwortlichkeit an. Insbesondere tragen sämtliche am Beschaffungsprozess Beteiligten als Mittler zwischen dem eigenen Unternehmen und den Anbietern auf den jeweiligen Beschaffungsmärkten Verantwortung gegenüber dem eigenen Unternehmen, gegenüber Kunden und Lieferanten, gegenüber der Umwelt und gegenüber der Gesellschaft.
Das Handeln der Unternehmen wie von deren Mitarbeitern orientiert sich insbesondere an den Werten der Integrität und Fairness. Ehrliches, unbestechliches und vertrauenswürdiges Verhalten zeichnet soziale Verantwortlichkeit ebenso aus wie kollegiale, gerechte und unparteiliche Zusammenarbeit im besten Sinne aller Beteiligten.
Die BME-Verhaltensrichtlinie ist ein freiwilliger Kodex, der dem Interesse des Bundesverbandes Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e. V. und seiner Mitglieder an fairen, nachhaltigen, verantwortungsvollen ethischen Handlungsgrundsätzen Nachdruck verleihen soll.
Die BME-Verhaltensrichtlinie gilt für das signierende / beitretende Unternehmen, dessen Unternehmensführung sowie für dessen Mitarbeiter und soll als Grundlage für sämtliche Geschäftsbeziehungen des signierenden / beitretenden Unternehmens dienen.
Die in dieser BME-Verhaltensrichtlinie beschriebenen ethischen Leitlinien beruhen insbesondere auf den Grundsätzen des UN Global Compact (Anhang), den ILO-Konventionen, auf der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, auf den UNKonventionen über die Rechte des Kindes und zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung von Frauen auf den OECD-Richtlinien für internationale Unternehmen sowie auf dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichengesetz (LKSG). Die nachfolgenden Ziffern II bis V bilden Mindeststandards und sollen Situationen vorbeugen, die die Integrität der Unternehmen und ihrer Mitarbeiter in Frage stellen können.
Das signierende / beitretende Unternehmen beachtet die Grundsätze des Global Compact und wirkt in seiner Geschäftsführung auf deren Zielerreichung hin
II. Allgemeine Grundsätze, Recht und Gesetz
Das signierende / beitretende Unternehmen verpflichtet sich, in allen unternehmerischen Aktivitäten seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht zu werden.
Das signierende / beitretende Unternehmen verpflichtet sich bei allen geschäftlichen Handlungen und Entscheidungen, die jeweils geltenden Gesetze sowie sonstigen maßgeblichen Bestimmungen der Länder, in denen es tätig ist, zu beachten. Geschäftspartner sind fair zu behandeln. Verträge werden eingehalten, wobei Veränderungen der Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.
III. 1. Korruption/ Kartellrecht/ Geldwäsche/ Lobbyismus/ Zwangsarbeit/ Kinderarbeit
a) Korruption
Im Umgang mit Geschäftspartnern (Kunden, Lieferanten) und staatlichen Institutionen werden die Interessen des Unternehmens und die privaten Interessen von Mitarbeitern auf beiden Seiten strikt voneinander getrennt. Geschäftliche Handlungen und (Kauf-)entscheidungen erfolgen frei von sachfremden Erwägungen und persönlichen Interessen.
Das jeweils geltende Korruptionsstrafrecht ist einzuhalten. Unter anderem ist folgendes zu beachten:
Straftaten im Zusammenhang mit Amtsträgern:
ie Gewährung persönlicher Vorteile (insbesondere geldwerter Art wie Zahlungen und Darlehen einschließlich der Gewährung kleinerer Geschenke über einen längeren Zeitraum) 3 durch das signierende / beitretende Unternehmen und dessen Mitarbeiter an Amtsträger (wie Beamte oder Mitarbeiter im öffentlichen Dienst) mit dem Ziel, Vorteile für das signierende / beitretende Unternehmen oder sich selbst oder Dritte zu erlangen, oder behördliche Entscheidungen auf strafbare Weise zu beschleunigen (auch sog. „Facilitation payments“), sind nicht erlaubt.
Straftaten im Geschäftsverkehr:
Geldwerte persönliche Vorteile als Gegenleistung für eine Bevorzugung im geschäftlichen Verkehr dürfen weder angeboten, versprochen, gewährt noch gebilligt werden. Ebenso dürfen im Umgang mit Geschäftspartnern persönliche Vorteile von Wert weder gefordert noch angenommen werden. Das signierende / beitretende Unternehmen muss seinen Mitarbeitern auferlegen, dass sich diese keine entsprechenden Vorteile versprechen lassen.
Geschäftsführung und Mitarbeiter des signierenden / beitretenden Unternehmens dürfen im Geschäftsverkehr keine Geschenke, Zahlungen, Einladungen oder Dienstleistungen anbieten, versprechen, fordern, gewähren oder annehmen, die mit der Absicht gewährt werden, eine Geschäftsbeziehung in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder bei denen die Gefahr besteht, die professionelle Unabhängigkeit des Geschäftspartners zu gefährden. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall bei Geschenken und Einladungen, die sich im Rahmen geschäftsüblicher Gastfreundschaft, Sitte und Höflichkeit bewegen.
Das signierende / beitretende Unternehmen wird Spenden nur auf freiwilliger Basis und ohne Erwartung einer Gegenleistung annehmen oder gewähren. Das Sponsoring von Personen, Gruppen oder Organisationen wird nicht dafür genutzt, um widerrechtlich geschäftliche Vorteile zu erlangen.
Vergütungen von Beratern, Agenten und sonstigen Mittlern dürfen nicht dazu dienen, Geschäftspartnern, Kunden oder sonstigen Dritten unzulässige Vorteile zuzuwenden. Das signierende / beitretende Unternehmen wählt seine Berater, Agenten und sonstigen Mittler sorgfältig und nach angemessenen Eignungskriterien aus.
Das signierende / beitretende Unternehmen kann eine verbindliche Anti-Korruptions-Richtlinie, insbesondere zur Annahme und Gewährung von Geschenken, Einladungen zu Bewirtung und Veranstaltungen erlassen. Hierin können Ausnahmen hinsichtlich angemessener geringwertiger und symbolhafter Geschenke, angemessener Geschäftsessen und angemessener Veranstaltungen des eigenen Unternehmens wie von Geschäftspartnern (Kunden, Lieferanten) geregelt werden. Die Richtlinie soll dem BME mitgeteilt werden und sie ist transparent innerhalb des signierenden / beitretenden Unternehmens wie gegenüber bestehenden und potenziellen Geschäftspartnern zu kommunizieren (Veröffentlichung).
Das signierende / beitretende Unternehmen soll einen Ansprechpartner zur Verfügung stellen, der kontaktiert werden kann, wenn Mitarbeiter des signierenden / beitretenden Unternehmens sich in einem Interessenkonflikt befinden, oder diese unsicher sind, ob ein Interessenkonflikt gegeben ist oder entstehen könnte.
b) Geldwäsche
Das signierende / beitretende BME-Mitgliedsunternehmen beachtet alle geltenden Gesetze und Richtlinien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
c) Lobbyismus
Das signierende / beitretende Unternehmen lehnt gesetzeswidrige Zuwendungen an Parteien, deren Vertreter, Mandatsträger und Kandidaten für politische Ämter ab.
d) Verhalten gegenüber Wettbewerbern (Kartellrecht)
Das signierende / beitretende Unternehmen achtet den fairen Wettbewerb. Daher hält das signierende / beitretende Unternehmen die geltenden Gesetze ein, die den Wettbewerb schützen und fördern, insb. die geltenden Kartellgesetze und sonstige Gesetze zur Regelung des Wettbewerbs.
Im Umgang mit Wettbewerbern verbieten diese Regelungen insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, Verkaufsgebiete oder Kunden zuteilen oder den freien und offenen Wettbewerb in unzulässiger Weise behindern. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen (Preis- und Konditionenbestimmung).
Im Hinblick darauf, dass die Abgrenzung zwischen verbotenen Kartellen und zulässiger Zusammenarbeit problematisch sein kann, soll das signierende / beitretende Unternehmen für seine Mitarbeiter einen Ansprechpartner zur Verfügung stellen, der in Zweifelsfragen kontaktiert werden kann.
e) Exportkontrollrecht
Das signierende / beitretende Unternehmen achtet auf die Einhaltung geltender Gesetze für den Import und Export von Gütern, Dienstleistungen und Informationen sowie anwendbarer Embargos und Sanktionen.
f) Zwangsarbeit und Menschenhandel
Das signierende / beitretende Unternehmen lehnt jegliche Form von Zwangsarbeit sowie Sklaverei und Menschenhandel ab.
g) Kinderarbeit
Das signierende / beitretende Unternehmen beachtet die Regelungen der Vereinten Nationen zu Menschen- und Kinderrechten. Das signierende / beitretende Unternehmen verpflichtet sich insbesondere, das Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Übereinkommen 138 der Internationalen Arbeitsorganisation) sowie das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen 182 der Internationalen Arbeitsorganisation) einzuhalten. Sieht eine nationale Regelung betreffend Kinderarbeit strengere Maßstäbe vor, so sind diese vorrangig zu beachten.
III. 2. Grundsätze zur sozialen Verantwortung
a) Menschenrechte
Das signierende / beitretende Unternehmen respektiert und unterstützt die Einhaltung der international anerkannten Menschenrechte, wie sie sich insbesondere aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN, dem Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte und dem Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ergeben.
b) Diskriminierung
Das signierende / beitretende Unternehmen verpflichtet sich, im Rahmen der jeweils geltenden Rechte und Gesetze jeder Form von Diskriminierung entgegen zu treten. Dies bezieht sich insbesondere auf eine Benachteiligung von Mitarbeitern aufgrund des Geschlechts, der Rasse, einer Behinderung, der ethnischen oder kulturellen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Neigung.
c) Gesundheitsschutz
Das signierende / beitretende Unternehmen gewährleistet Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Rahmen der nationalen Bestimmungen. Das signierende / beitretende Unternehmen unterstützt eine ständige Weiterentwicklung zur Verbesserung der Arbeitswelt.
d) Produktsicherheit
Produkte und Dienstleistungen des signierenden / beitretenden Unternehmen werden unter Beachtung der international geltenden Gesetze und Normierungen zur Produktsicherheit in Verkehr gebracht.
e) Faire Arbeitsbedingungen
Das signierende / beitretende Unternehmen achtet das Recht auf Vereinigungsfreiheit und der Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter im Rahmen der jeweils geltenden Rechte und Gesetze. Insbesondere entlohnen sie die Mitarbeiter angemessen und auf der Grundlage fairer und regulärer Arbeitsverhältnisse und in Übereinstimmung mit den jeweiligen Gesetzen und Industriestandards. Die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) werden eingehalten.
f) Widerrechtliche Zwangsräumung /Landnutzung
Das signierende / beitretende Unternehmen beachtet das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern, Gewässern bei der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern oder Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert.
g) Einsatz von Sicherheitskräften
Das signierende / beitretende Unternehmen wird zum Schutz unternehmerischer Projekte keine privaten oder öffentlichen Sicherheitskräfte nutzen, wenn aufgrund fehlender Unterweisung das Verbot der Folter missachtet wird, Leib oder Leben verletzt werden oder die Koalitionsfreiheit beeinträchtigt wird.
h) Umweltschutz
Das signierende / beitretende Unternehmen ist den Zielen des Umwelt- und Klimaschutzes für die heutigen und künftigen Generationen nachhaltig verpflichtet. Gesetze, die zum Schutze der Umwelt und des Klimas erlassen wurden, sind zu beachten. Die Unternehmen setzen sich dafür ein, natürliche Ökosysteme zu schützen und fördern den Einsatz der Kreislaufwirtschaft.
Das signierende / beitretende Unternehmen geht sparsam mit Ressourcen um und hält die Einwirkung auf die Umwelt und das Klima gering. Das signierende / beitretende Unternehmen unterstützt umweltbewusstes Handeln der Mitarbeiter.
Insbesondere hält sich das signierende / beitretende Unternehmen an bestehende Verbote, schädliche Bodenveränderungen, Gewässer- und Luftverunreinigungen, schädliche Lärmemissionen oder übermäßigen Wasserverbrauch jenseits geltender Grenzwerte herbeizuführen.
Das signierende / beitretende Unternehmen hält sich an das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten nach dem Minamata-Übereinkommen, an das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle nach dem Basler Übereinkommen zur Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle sowie an das Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Stoffe (POPs-Übereinkommen).
i) Meldung von Verstößen
Das signierende / beitretende Unternehmen soll seine Mitarbeiter darüber informieren, dass und wie sie Verstöße gegen diese BME-Verhaltensrichtlinie melden können. Das signierende / beitretende Unternehmen hält sich an lokal geltende Vorgaben zum Hinweisgeberschutz, insbesondere zum Schutz vor widerrechtlichen Repressalien. Alle Mitarbeiter werden ermutigt, gegenüber Vorgesetzten und / oder Hinweisgeberstellen ein Verhalten anzusprechen, das diesem Verhaltenskodex entgegenstehen könnte.
f) Geschäftsgeheimnisse
Das signierende / beitretende Unternehmen verpflichtet seine Mitarbeiter, Betriebs- / und Geschäftsgeheimnisse zu beachten. Vertrauliche Informationen sowie vertrauliche Unterlagen dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass hierzu eine Befugnis erteilt wurde oder es sich um öffentlich zugängliche Informationen handelt.
IV. Lieferanten
Das signierende / beitretende Unternehmen ist aufgefordert, die Inhalte dieser BME-Verhaltensrichtlinie Abschnitt III 1. und 2. seinen unmittelbaren Lieferanten zu vermitteln, die Einhaltung der Inhalte der BME-Verhaltensrichtlinie Abschnitt III 1. und 2. bei seinen Lieferanten bestmöglich zu fördern und diese aufzufordern, die BME-Verhaltensrichtlinie Abschnitt III 1. und 2. ebenfalls zu befolgen. Das signierende / beitretende Unternehmen ist ferner aufgefordert, seinen Lieferanten zu empfehlen, ihrerseits ihre Lieferanten aufzufordern, die BME-Verhaltensrichtlinie zu befolgen
V. Einhaltung
Es bleibt dem signierenden / beitretenden Unternehmen unbenommen, für sich und seine Mitarbeiter weitergehende Verhaltensrichtlinien mit höheren Anforderungen an ethisches Handeln einzuführen.
Das signierende / beitretende Unternehmen verpflichtet sich, seinen Organen, Führungskräften und Beschäftigten, seinen Geschäftspartnern sowie dessen Organen, Führungskräften und Beschäftigten die in dieser BME-Verhaltensrichtlinie geregelten Inhalte und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bekannt zu machen und sie zur Einhaltung zu verpflichten.
Das signierende / beitretende Unternehmen verpflichtet sich, insbesondere durch Gestaltung und ggfs. Anpassung von Richtlinien und Prozessen sowie – soweit angemessen – auch durch Schulungen darauf hinzuwirken, dass das Unternehmen sowie seine Geschäftspartner in der Lieferkette den Grundsätzen dieser BME-Verhaltensrichtlinie entspricht.
Das signierende / beitretende Unternehmen hat gegenüber dem BME einen verantwortlichen Ansprechpartner für die BME-Verhaltensrichtlinie zu benennen, der verbindlich Auskunft über die Einhaltung der BME-Verhaltensrichtlinie erteilen kann. Das signierende / beitretende Unternehmen hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen darauf hinzuwirken, dass die BME-Verhaltensrichtlinie durch das signierende / beitretende Unternehmen sowie deren Geschäftsführung eingehalten wird. Dies geschieht insbesondere durch die Einführung und Aufrechterhaltung angemessener Kontrollmechanismen und Plausibilitätsprüfungen.
Das signierende / beitretende Unternehmen behält sich vor, bei Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex personelle Maßnahmen zu ergreifen.
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ANHANG
United Nations Global Compact
Die zehn Prinzipien
Die Prinzipien des Global Compact beruhen auf einem weltweiten Konsens, der sich herleitet aus
- der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
- der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit
- der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung und
- dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Der Global Compact verlangt von den Unternehmen, innerhalb ihres Einflussbereichs einen Katalog von Grundwerten auf dem Gebiet der Menschenrechte, der Arbeitsnormen, des Umweltschutzes und der Korruptionsbekämpfung anzuerkennen, zu unterstützen und in die Praxis umzusetzen:
Menschenrechte
1: Unternehmen sollen den Schutz der internationalen Menschenrechte innerhalb ihres Einflussbereichs unterstützen und achten und
2: sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen
Arbeitsnormen
3: Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen wahren sowie ferner für
4: die Beseitigung aller Formen der Zwangsarbeit,
5: die Abschaffung der Kinderarbeit und
6: die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung eintreten.
Umweltschutz
7: Unternehmen sollen im Umgang mit Umweltproblemen einen vorsorgenden Ansatz unterstützen,
8: Initiativen ergreifen, um ein größeres Verantwortungsbewusstsein für die Umwelt zu erzeugen, und
9: die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien fördern.
Korruptionsbekämpfung
10: Unternehmen sollen gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschließlich Erpressung und Bestechung.